Schulordnung

Organisationsstatut der Musikschule Bisamberg/Leobendorf/Enzersfeld

Auszug aus der Schulordnung

§5

Unterricht wird in folgenden Formen erteilt: a) Einzelunterricht: zu 25 Minuten und zu 50 Minuten; b) Kleingruppenunterricht mit 2 oder 3 Schülern zu 50 Minuten; c) Gruppenunterricht ab 4 Schüler bis 8 Schüler; d) Klassen- bzw. Ensembleunterricht ab 9 Schüler 50 Minuten.

§6

Die Unterrichtseinheiten finden wöchentlich statt, fallweise Verschiebungen können durch den Schulleiter in vertretbarem Ausmaß bewilligt werden. Je Schuljahr und Hauptfach werden mindestens 33 Unterrichtseinheiten abgehalten. Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ. Schulgesetz Anwendung. Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Schuljahr der Pflichtschulen.

§7

Die Musikschule ist gemäß §5 des NÖ. Musikschulgesetzes 2000 für Personen aller Altersgruppen zugänglich. Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers ist gemäß §5 ein vorhandener freue Unterrichtsplatz und die Eignung für das betreffende Fach. Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter Verwendung des von der Musikschule aufgelegten Anmeldeformulars zum angegebenen Anmeldetermin beim Schulleiter.

Der Austritt kann nur mit Schulschluss erfolgen Bei Aufkündigung während des Schuljahres ohne Angabe von triftigen Gründen (dauernde Erkrankung, Wechsel der Wohnsitzgemeinde) bleibt die Verpflichtung zur Leistung des Jahresbeitrages aufrecht. Bei Vorliegen triftiger Gründe erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages mit dem der Aufkündigung folgenden Monat, wobei jedoch die Aufkündigung spätestens 3 Wochen vor dem Monatsbeginn mittels Abmeldeformular zu erfolgen hat.

Die Austrittsmeldung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie mittels vorgesehenem Abmeldeformular erfolgt und alle Noten und Instrumente ordnungsgemäß zurückgestellt worden sind,. Eine nicht genehmigte Abmeldung entbindet nicht von der Beitragsleistung für das laufende Schuljahr.

§2

Der Schüler hat den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Der Schüler hat die Hausordnung zu beachten.

§3

Der Schüler ist verpflichtet, von einer voraussehbaren Versäumung vom Unterricht den Lehrer oder den Schulleiter rechtzeitig zu verständigen. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt. Fernbleiben vom Unterricht gilt nicht als Abmeldung vom Unterricht. Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht besteht weiterhin ein Entgeltanspruch auf den Musikschulbeitrag.